In
Entschädigungsfällen, d.h. bei dauerndem oder
zeitweiligem Entzug von Flächen der
Landwirtschaft, von Gärten und von Grünanlagen
i.d.R.
für öffentliche Vorhaben (z.B. für den
Straßenbau) sind, neben der Fläche und den ggf.
vorhandenen Baulichkeiten selbst (s. Bewertung von
bebauten und unbebauten Grundstücken), häufig die
auf diesen Flächen aufstehenden und ebenfalls in
Anspruch genommenen Kulturen, Zierpflanzen und
Gehölze zu entschädigen. Die Höhe des
Entschädigungsbetrages ist i.d.R. auf dem Wege der
Schätzung zu bemessen.
In Schadensfällen infolge von
Naturereignissen (versicherte Risiken), Unfällen,
Militärmanövern, mutwilliger Zerstörung etc. können
Aufwuchs, Gehölze bzw. Bäume ebenfalls Gegenstand
der Bewertung bzw. Begutachtung sein.
Entsprechend dem Bewertungsanlass und
Bewertungsauftrag kann die Wertschätzung von
Ziergehölzen nach der Methode Koch, der
Ziergehölzrichtlinie oder einer anderen Methode
erfolgen.
Die Vorlage folgender Unterlagen (sofern vorhanden
bzw. im speziellen Fall erforderlich) würde einem
Sachverständigen die Arbeit erleichtern und die
Bearbeitungszeit erheblich beschleunigen:
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